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Mitgliedersatzung der OG

SATZUNG

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V.


§ 1
(Name, Sitz)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragenen DLRG-Bezirks Braunschweig e.V.

2. Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V." Sie ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

3. Vereinssitz ist Clausthal-Zellerfeld

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die DLRG Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. ist Mitglied im Landes- sportbund.


§ 2
(Zweck)

 

1.  Die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirks Braunschweig e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, sie ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 2.  Ihre Aufgabe ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 3.  Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. Diese darf niemandem Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

 4.  Zu den Kernaufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

a. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser so
 wie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b.  Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c.  Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d.  Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e.  Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.

 5.  Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

 6.  Zu den Aufgaben gehören auch die

a.  Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b.  Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c.  Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.

§ 3
(Mitgliedschaft)

1. Ordentliche Mitglieder der Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. können nur natürliche Personen werden; juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag
gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt
wird.

3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch
die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V.
vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die
Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene
Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden,
die das 18.Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten
Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat
vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende
des Geschäftsjahres wirksam.
b. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem
Jah-resbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung
erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung,
der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks Braunschweig e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-Schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
1. Rüge,
2. Verweis,
3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder al-len Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
7. Ausschluss.
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen
Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren
die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von
der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche
Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.


§ 4
(Jugend)

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.


§ 5
(Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit
der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. und behandelt grundsätzliche
Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
b. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des überge-ordneten Bezirkes,
c. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen
f. Genehmigung des Haushaltsplanes,
g. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten
Mit glieder nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V.,
h. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
i. ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen und Bestätigungen gemäß a. bis d. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.

2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

3. a. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. zusammen.
b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimm-rechts ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.

4. a. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als ausserordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
b. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld
e.V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum
des Poststempels) folgenden Tag.
c. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen
vorher eingegangen sein.

5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 6
(Vorstand)

1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks Braunschweig e.V. sowie der Empfehlungen des Landesver-bandes Niedersachsen e.V. und des Bezirks Braunschweig e.V. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des Bezirks Braunschweig und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.

2. Den Vorstand bilden
a. Vorsitzende(r)
b. Zweite(r) Vorsitzende(r)
c. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
d. zwei Technische Leiter(innen), oder Stellvertreter(innen)
e. Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in)

Er kann erweitert werden höchstens um

f. Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
g. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
h. Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
i. drei Beisitzer(innen).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungs falle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der
Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs.1 anstehen, gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.

4. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich.

5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

7. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.


§ 7
(Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum Bezirk Braunschweig e.V.)

1. a. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.
b. Der Bezirk Braunschweig e.V. hat die gleichen Rechte.

2. a. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
b. Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des Bezirks Braunschweig
e.V. haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften
der Organe der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. teilzunehmen; ihnen
ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem Bezirk Braunschweig e.V.
zuzuleiten:
a. Statistischer Jahresbericht,
b. Beitragsabrechnung,
c. Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
d. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Bezirk Braunschweig e.V. zu zahlende Beträge,
e. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des Bezirks Braunschweig verlangt worden ist.

4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.

5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des Bezirks Braunschweig vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

 

§ 8
(Ordnungsbestimmungen)

1. a. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.
b. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
c. Zu Beginn der Versammlung sind die der Versammlung vorzulegenden Anträge
an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder auszuhändigen.

2. a. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wo-chen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

3. a. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

4. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträ-gen sein.

5. a. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des Bezirks Braunschweigs e.V. oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.

6. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. wahrnehmen.
7. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

8. Für Dienstleistungen, die die Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. im Rahmen des Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 3,4 und 5 erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden, dessen Höhe richtet sich nach einer Gebührenverordnung, die der Landesverbandsrat erlässt.


§ 9
(Ordnungen der DLRG)

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und
Ehren-gerichtsordnung der DLRG.

5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V.


§ 10
(Material)

1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material)
wird von der DLRG vertrieben.

2. Die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfül-lung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.


§ 11
(Vereinsorgan)

Die DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.


§ 12
(Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.


§ 13
(Auflösung)

1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachen e.V. der DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14
(Inkrafttreten der Satzung)

a. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
b. Die Satzung ist am 13.12.2007 auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Clausthal-Zellerfeld e.V. beschlossen und am 18.04.2008 unter der Nr.170204 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braun-schweig eingetragen worden.

___

Die Satzung ist auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes Goslar und durch Beschluss der Jahreshauptversammlungen vom 06.03.2011 in den § 2 (Zweck) geändert worden.

Änderung eingetragen am 11.04.2011 vom Amtsgericht Braunschweig im Vereinsregister 170204

 

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